Kindertagesstätte St. Thomas

Modellkindergarten der Save Our Future Umweltstiftung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein und der Evangelisch- Lutherischen Nordkirche

Auf der Grundlage des christlichen Glaubens ist es unser Ziel, für die uns anvertrauten Kinder einen Lebensraum zu schaffen, in dem sie sich wohlfühlen und wachsen.

Unsere Arbeit ist geprägt von einem christlichen Menschenbild, d. h., jeder Mensch ist ein unverwechselbares Geschöpf Gottes und wird in seiner Individualität angenommen.

Zum Wohle der Kinder arbeiten wir u. a. intensiv mit den Eltern sowie der Grundschule zusammen.

Durch eine familienergänzende und -unterstützende Betreuung wecken wir die Neugierde, Kreativität und Phantasie der Kinder und fördern somit ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit bis zur Schulreife.

Die ganzheitliche Förderung der Lebenskompetenzen der Kinder erfolgt nach dem situationsorientierten Ansatz unter Berücksichtigung der Bildungsleitlinien des Landes Schleswig-Holstein.

Bildung kann man vergleichen mit dem Wachstumsprozess eines Baumes. Es müssen viele Voraussetzungen geschaffen werden, damit nach dem Wachstum Früchte getragen werden können. Bildung zielt daher nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern es geht vor allem darum, die einzelnen Fähigkeiten des Kindes zu stärken.

Bildung ist ein von vielen Aspekten beeinflusstes, ganzheitliches Geschehen, das in sehr unterschiedlichen Situationen stattfindet und fast immer mehrere Kompetenz- und Bildungsbereiche betrifft.

Wir begleiten, unterstützen und fördern den Bildungsprozess der Kinder.

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Kindertagesstättensatzung St. Thomas-Kindergarten

Ev.-Luth. St. Thomasgemeinde Grünhof-Tesperhude

Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth St. Thomasgemeinde Grünhof – Tesperhude in der Sitzung am nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen.

Präambel

Die Ev.-Luth. Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.

Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.

Zur Erfüllung des eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Personensorgeberechtigten. Dazu gehören auch alleinerziehende Elternteile, verwandte Personen in deren Haushalt das Kind lebt und die das Sorgerecht ausüben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern.

Inhalt

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

§ 3 KitaPortal Schleswig- Holstein

§ 4 Angebot der Kindertagesstätten

§ 5 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

§ 6 Aufnahme

§ 7 Beendigung des Betreuungsverhältnisses

§ 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung

§ 9 Gesundheitsbestimmungen

§ 10 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung

§ 11 Mitwirkung der Sorgeberechtigten

§ 12 Gebühren

§ 13 Inkrafttreten

§1

Allgemeines

  1. Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätte St. Thomas der Ev.- Luth. St. Thomasgemeinde in Grünhof- Tesperhude.

  2. Die Kindertagesstätte ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

  3. Der Träger erhebt und verarbeitet zum Zweck der Durchführung dieser Satzung und der Gebührenerhebung personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Aufnahme-/ Abmeldedaten, Einkommensdaten). Dies erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Pflichten beispielsweise aufgrund des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes.

§2

Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstätten-satzung, insbesondere auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften

  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG)

  • Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestelle- Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG)

  • Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG)

  • Die für die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland maßgebenden Vorschriften (Verfassung der Nordkirche, Kirchengesetze, Richtlinien und Tarifverträge)

in den jeweiligen Fassungen.

§3

KitaPortal Schleswig- Holstein

  1. Die Angebote der Kindertagesstätte sind über das KitaPortal Schleswig- Holstein einzusehen.

  2. Eine Voranmeldung des Kindes ist nur über das KitaPortal Schleswig- Holstein möglich.

§4

Angebot der Kindertagesstätten

  1. Die Kindertagesstätte nimmt in der Regel Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensmonat auf.

  2. Kinder, die mehr als sechs Stunden in der Kita betreut werden, nehmen an der Mittagsverpflegung teil.

  3. Die Kosten, die durch die Verpflegung entstehen, sind gemäß § 31 Abs. 2 von den Sorgeberechtigten zu tragen. Die Kalkulation der Vepflegungskosten wird der Elternvertretung offen gelegt.

§5

Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

  1. Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag- Freitag von 7:30 Uhr – 17:00 Uhr geöffnet.

  2. Bei einem vom Träger festgestellten Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/ oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Sorgeberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung der Elternvertretung der Einrichtung.

  3. Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig- Holstein bleibt die Kindertagesstätte für 20 Tage geschlossen, davon die letzten drei vollen Wochen der Sommerferien und an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr.

  4. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung der Einrichtung vom Träger festgelegt und bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres bekanntgegeben. Bei einem vom Träger festgestelltem Bedarf kann in den Sommerferien eine Notgruppe eingerichtet werden.

  5. Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesen Gründen erfolgt nicht.

§6

Aufnahme

  1. In der Kindertagesstätte werden alle Kinder ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer Konfession, Weltanschauung und ihrer ethnischen Zugehörigkeit aufgenommen.

  2. Die Voranmeldung des Kindes ist regelhaft über das KitaPortal Schleswig- Holstein vorzunehmen. Die Aufnahmen erfolgen in der Regel zum Beginn des Betreuungsjahres durch schriftlichen Aufnahmebescheid.

  3. Das Betreuungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.

  4. Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Er richtet sich dabei nach den in der Einrichtung geltenden schriftlich festgelegten Aufnahmekriterien, die öffentlich zugänglich sind. Bei der Festlegung der Aufnahmekriterien wird die Elternvertretung beteiligt. Kann das Kind nicht aufgenommen werden, wird schon jetzt vorsorglich auf das Vermittlungsangebot des Kreises Herzogtum Lauenburg und der Gemeinde hingewiesen.

  5. Für jedes Kind muss bei der Aufnahme in der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der für den Besuch der Einrichtung bedeutsane Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein, die Kosten werden von der Einrichtung nicht erstattet.

  6. Die Sorgeberechtigten haben gem. § 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung auf den ausreichenden Impfschutz erfolgt ist.

§ 7

Beendigung des Betreuungsverhältnisses

  1. Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Sorgeberechtigten bis zum 15. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebsrechtlichen Gründen kann einer Abmeldung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden. Über den Beginn der Schulpflicht müssen die Sorgeberechtigten den Träger rechtzeitig informieren.

  2. Aus wichtigen Gründen können Sorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden, insbesondere bei Wegzug oder einer Gebührenerhöhung.

  3. Beide Seiten können das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund zum nächstmöglichen Monatsende oder in begründeten Fällen außerordentlich fristlos beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Beendende unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ablauf der Beendigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  4. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Trägers liegt insbesondere vor, wenn.

    1. Das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Sorgeberechtigten erfolgte. Die Sorgeberechtigten werden vorab schriftlich informiert.

    2. Die Sorgeberechtigten unbegründet mit der Zahlung der Gebühren in Höhe von zwei Monatsbeiträgen in Verzug sind und gemahnt wurden

    3. Die Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes in der Gruppe nicht ermöglicht werden kann und auch nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann der Träger nach eingehender Beratung mit den Eltern das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen.

    4. Die in dieser Satzung geregelten Pflichten der Sorgeberechtigten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet werden.

  5. Vor Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger sind die Sorgeberechtigten anzuhören.

  6. Die Kündigung des Trägers muss schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes bzw. unter Angabe des begründeten Falles erfolgen.

§ 8

Regelung für den Besuch der Einrichtung

  1. Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Sorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

  2. Näheres regelt die Konzeption und gegebenenfalls die Hausordnung der Einrichtung.

§9

Gesundheitsbestimmungen

(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen (z.B. Fieber, Erbrechen, Halsschmerzen und dgl.).

(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit (z.B. Keuchhusten, Masern, Röteln, Mumps, Windpocken, Scharlach, Diphtherie) oder Befall von Kopfläusen ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz).

(3) Stellen die Betreuungskräfte in der Einrichtung während der Betreuung fest, dass das Kind erkrankt ist, sind die Sorgeberechtigten oder eine von ihnen beauftragte Person gemäß § 10 Abs.5 nach Unterrichtung verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Einrichtung abzuholen.

(4) Die Einrichtung ist nach einer Krankheit berechtigt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes des Kindes einzufordern. Kosten dafür werden nicht erstattet.

(5) Eine Abgabe von Medikamenten durch Betreuungskräfte findet in der Einrichtung grundsätzlich nicht statt.

§ 10

Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung

(1) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in der Einrichtung aus der Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person und übergeben es am Ende der Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person.

(3) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab ein schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.

(4) Hat das Pädagogische Personal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.

(5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.

(6) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Nehmen die Sorgeberechtigten teil, obliegt ihnen die Aufsichtspflicht für ihr Kind.

(7) Kinder, die in der Kindertagesstätte betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Sozialgesetzbuches unfallversichert

- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,

- während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,

- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.B. bei externen Unternehmungen.

(8) Sorgeberechtigte, Besuchskinder und andere Gäste, die an Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unfallversichert.

(9) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

(10) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nur übernommen, wenn die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers beruht.

§ 11

Mitwirkung der Sorgeberechtigten

Die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erfolgt gemäß § 32 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und ggfs. durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung.

§ 12

Gebühren

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Sorgeberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Träger.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Kindertagesstättensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde …………………… unter: www.thomaskirche-geesthacht.de und einem entsprechenden Hinweis in der Zeitung „Geesthachter Anzeiger“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartensatzung vom............... außer Kraft.

Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom _______________ kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ev. – luth. Kirchengemeinde ...................., den

Der Kirchengemeinderat

 

(L.S.)

 

................................................................. ..................................................................

( 1. vors.Mitglied des Kirchengemeinderats) ( 2. Mitglied des Kirchengemeinderats)

 

Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde

1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am ...................

2. vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt

am ......................... .

3. bekannt gemacht in ..........................am ..................... .

(Veröffentlichungsorgan)

 

Die Kindertagesstättensatzung tritt in Kraft am ... . .....................20... .

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte St. Thomas

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte St. Thomas der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas in Geesthacht

Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 12 der Kindertagesstättensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas in der jeweils geltenden Fassung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas in der Sitzung am ………….. die nachstehende Kindertagesstättengebührensatzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 31 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) zur anteiligen Deckung der Kosten monatliche Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Mit dem Tag der Aufnahme gemäß Aufnahmebescheid des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.

(2) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten. Die Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

(3) Die Ermäßigung des Regelbeitrages ist in § 7 KiTaG geregelt. Die Anträge sind beim Kreis zu stellen.

(4) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertagesstätte darstellt, ist er auch während der Schließzeiten und bei Fehlzeiten des Kindes zu zahlen.

§ 3

Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für Kinder vom vollendeten 1.Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr pro gewährter wöchentlicher Betreuungsstunde 7,21€.

(2) Die Gebühr beträgt für Kinder vom vollendeten 3.Lebensjahr bis zur Schulpflicht pro gewährter wöchentlicher Betreuungsstunde 5,66 €.

(3) Das oben Genannte gilt unter anderem auch für Randzeiten, Ferienhort und Sonderdienste.

§ 4

Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Betreuungsverhältnisses gemäß der Kindertagesstättensatzung.

§ 5

Gebührenschuldner

Die Sorgeberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Kindertagesstättengebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde St. Thomas unter: www.thomaskirche-geesthacht.de und einem entsprechenden Hinweis in der Zeitung "Geesthachter Anzeiger“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättengebührensatzung vom 06.07.2020 außer Kraft.

Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom _______________ kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

Ev. - luth. Kirchengemeinde Geesthacht, den 10.12.2020

Der Kirchengemeinderat

 

(L.S.)

 

................................................................. ..........................................................

( 1. vors. Mitglied des Kirchengemeinderates) ( 2. Mitglied des Kirchengemeinderates)

 

Vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wurde

1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 10.12.2020

2. vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt

am ......................... .

 

3. bekannt gemacht in Bergedorfer Zeitung/Geesthachter Anzeiger..

(Veröffentlichungsorgan)

 

Die Kindertagesstättengebührensatzung tritt in Kraft am 01.01.2021.

 

Anlage zur Gebührensatzung der Ev.-Luth. Kindertagesstätte St. Thomas in Geesthacht

A. Betreuungsangebote (Platzanzahl begrenzt)                              monatl. Gebühr

Standort Otto-Hahn:

1. Für Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebenjahr

Frühdienst 6:30- 7:00 Uhr                                                                              18,00 €
Frühdienst 7:00-7:30 Uhr                                                                               18,00 €
Krippe 7:30-17 Uhr                                                                                        342,00 €

2. Für Kinder vom vollendeten 3. Lebenjahr bis zur Schulpflicht:

Frühdienst 6:30- 7:00 Uhr                                                                              14,00 €
Frühdienst 7:00-7:30 Uhr                                                                               14,00 €
Regelgruppe 7:30-17:00 Uhr                                                                      240,00 €

3. Für Kinder in der Grundschule:

Frühdienst 6:30- 7:00                                                                                     14,00 €
Frühdienst 7:00- 7:30                                                                                     14,00 €
Hortgruppe 13:00-17:00 Uhr                                                                    113,00 €
Hortgruppe 12:00-17:00 Uhr                                                                    141,00 €

Standort Westerheese:

1. Für Kinder vom vollendeten 3 Lebenjahr bis zur Schulpflicht:

Regelgruppe 7:30-13:30 Uhr                                                                        169,00 €
Regelgruppe 7:30-15:00 Uhr (in der KiTa Otto-Hahn)                         203,00 €
Regelgruppe 7:30-16:00 Uhr                                                                        222,00 €
Spätdienst 16:00-17:00 Uhr                                                                            28,00 €

Stand: 01.01.2021